731.11
STRG
CH-AR
Art. 90 Strassengesetz (StrG) - Strafbestimmungen
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 90 StrG · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse von 300-40 000 Franken bestraft. Strafbar sind insbesondere auch die Benutzung von Strassen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Bewilligung oder Konzession, die übermässige Beeinträchtigung oder Beschädigung von Strassen sowie die Erstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen zu Strassen ohne Bewilligung.
2. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.