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731.11 STRG CH-AR

Art. 9 Strassengesetz (StrG) - Übernahme und Abgabe von Strassen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 StrG · Übernahme und Abgabe von Strassen

1. Über die Übernahme und Abgabe von Strassen zwischen Kanton und Gemeinden entscheidet der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat.

2. Die Übernahme bzw. Abgabe erfolgt unentgeltlich, soweit die Strasse allen Anforderungen genügt, die der Verkehr an sie stellt. Andernfalls hat die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer die Strasse vorgängig instand zu stellen oder eine Entschädigung zu leisten. Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen in der Verordnung regeln.

3. Die Gemeinden regeln im Reglement, unter welchen Bedingungen öffentliche Strassen im privaten Eigentum sowie Privatstrassen von der Gemeinde übernommen werden.

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