731.11
STRG
CH-AR
Art. 87 Strassengesetz (StrG)
6. Abschnitt: Kostentragung - VII. Gebühren
Art. 87 StrG
1. Der Regierungsrat erlässt für die Benützung der Kantonsstrassen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, sowie für Bewilligungen des Kantons nach diesem Gesetz einen Gebührentarif. Die Gemeinde erlässt einen entsprechenden Gebührentarif für die übrigen öffentlichen Strassen.
2. Bei der Bemessung der Gebühren sind der mit der Bewilligung verbundene wirtschaftliche Vorteil, der Umfang sowie die Dauer und Intensität der Nutzung, das Interesse der Gebührenpflichtigen und die Beeinträchtigung der Strasse zu berücksichtigen.