731.11
STRG
CH-AR
Art. 86 Strassengesetz (StrG) - Beiträge des Kantons und der Gemeinden
6. Abschnitt: Kostentragung - VI. Bahnübergänge
Art. 86 StrG · Beiträge des Kantons und der Gemeinden
1. Der Kanton leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten der Anpassung oder Aufhebung bestehender Bahnübergänge auf Gemeinde-, Korporations- und Privatstrassen in der Höhe eines Drittels. Diese Beiträge gehen zu Lasten der Staatsstrassenrechnung.
2. Die Standortgemeinde leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten der Anpassung oder Aufhebung bestehender Bahnübergänge auf Korporations- und Privatstrassen in der Höhe eines Drittels. Diese Beiträge gelten als gebunden, wenn der Kanton Beiträge leistet.
3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften, insbesondere zu den anrechenbaren Kosten und zum Verfahren.