731.11
STRG
CH-AR
Art. 85 Strassengesetz (StrG) - Kostentragung bei Bahnübergängen
6. Abschnitt: Kostentragung - VI. Bahnübergänge
Art. 85 StrG · Kostentragung bei Bahnübergängen
1. Die Kosten für die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihre Anlagen sie bedingt.
2. Lässt sich die Entwicklung nicht feststellen, leisten Kanton und Gemeinden Beiträge nach Art. 86.