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731.11 STRG CH-AR

Art. 84 Strassengesetz (StrG) - Grundsätze für die Kostenverteilung

6. Abschnitt: Kostentragung - V. Perimeterverfahren
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Art. 84 StrG · Grundsätze für die Kostenverteilung

1. In den Perimeter sind sämtliche Grundstücke einzubeziehen, denen durch ein Strassenbauprojekt Sondervorteile zukommen.

2. Die Perimeterbeiträge sind im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die den beitragspflichtigen Grundstücken erwachsen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Baukosten nicht übersteigen.

3. Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke erfolgt nach Massgabe des Flächen- und Vorteilprinzips.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Perimeterverfahrens.

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