731.11
STRG
CH-AR
Art. 83 Strassengesetz (StrG) - Beitragspflicht
6. Abschnitt: Kostentragung - V. Perimeterverfahren
Art. 83 StrG · Beitragspflicht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, haben angemessene Beiträge zu entrichten.
2. Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht.