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731.11 STRG CH-AR

Art. 83 Strassengesetz (StrG) - Beitragspflicht

6. Abschnitt: Kostentragung - V. Perimeterverfahren
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Art. 83 StrG · Beitragspflicht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, haben angemessene Beiträge zu entrichten.

2. Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht.

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