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731.11 STRG CH-AR

Art. 82 Strassengesetz (StrG) - Durchführung

6. Abschnitt: Kostentragung - V. Perimeterverfahren
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Art. 82 StrG · Durchführung

1. Im Perimeterverfahren werden die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Baukosten für den Neu- und Ausbau der Gemeindestrassen nach Art. 79 durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt.

2. Das Perimeterverfahren wird sinngemäss durchgeführt für Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Bau- und Unterhaltskosten von Kantonsstrassen bei Bauten und Anlagen, die ein hohes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen.

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