731.11
STRG
CH-AR
Art. 82 Strassengesetz (StrG) - Durchführung
6. Abschnitt: Kostentragung - V. Perimeterverfahren
Art. 82 StrG · Durchführung
1. Im Perimeterverfahren werden die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Baukosten für den Neu- und Ausbau der Gemeindestrassen nach Art. 79 durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt.
2. Das Perimeterverfahren wird sinngemäss durchgeführt für Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Bau- und Unterhaltskosten von Kantonsstrassen bei Bauten und Anlagen, die ein hohes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen.