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731.11 STRG CH-AR

Art. 81 Strassengesetz (StrG) - Beiträge der Gemeinde

6. Abschnitt: Kostentragung - IV. Öffentliche Strassen im privaten Eigentum
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Art. 81 StrG · Beiträge der Gemeinde

1. Die Gemeinde leistet an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum folgende Beiträge

a) bei Sammelstrassen: minimal 50 %;

b) bei Erschliessungsstrassen: minimal 15 %;

c) bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen: minimal 10 %;

d) bei separaten Wegen: minimal 15 %.

2. Die Gemeinde legt im Reglement die Beiträge fest.

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