731.11
STRG
CH-AR
Art. 81 Strassengesetz (StrG) - Beiträge der Gemeinde
6. Abschnitt: Kostentragung - IV. Öffentliche Strassen im privaten Eigentum
Art. 81 StrG · Beiträge der Gemeinde
1. Die Gemeinde leistet an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum folgende Beiträge
a) bei Sammelstrassen: minimal 50 %;
b) bei Erschliessungsstrassen: minimal 15 %;
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen: minimal 10 %;
d) bei separaten Wegen: minimal 15 %.
2. Die Gemeinde legt im Reglement die Beiträge fest.