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731.11 STRG CH-AR

Art. 80 Strassengesetz (StrG) - Grundsatz

6. Abschnitt: Kostentragung - IV. Öffentliche Strassen im privaten Eigentum
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Art. 80 StrG · Grundsatz

1. Die Kosten für Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, soweit keine Beiträge nach Art. 81 zur Verfügung stehen.

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