731.11
STRG
CH-AR
Art. 80 Strassengesetz (StrG) - Grundsatz
6. Abschnitt: Kostentragung - IV. Öffentliche Strassen im privaten Eigentum
Art. 80 StrG · Grundsatz
1. Die Kosten für Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, soweit keine Beiträge nach Art. 81 zur Verfügung stehen.