Art. 8 Strassengesetz (StrG) - Einteilung
Art. 8 StrG · Einteilung
1. Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung in die jeweiligen Klassen nach Art. 6 und 7 eingeteilt.
2. Zuständig für die Einteilung sind
a) der Regierungsrat für die Kantonsstrassen;
b) die zuständige Gemeindebehörde für die Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum.
3. Der Kanton und die Gemeinden führen ein öffentliches Verzeichnis über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung.
4. Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenverzeichnisses wird das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchgeführt. Es bedarf der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft.
5. Vor der Einteilung der Kantonsstrassen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
6. Strassen sind in eine andere Klasse einzuteilen, wenn sich ihre Funktion und ihre Verkehrsbedeutung geändert haben.