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731.11 STRG CH-AR

Art. 79 Strassengesetz (StrG) - Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Perimeterbeiträge)

6. Abschnitt: Kostentragung - III. Gemeindestrassen
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Art. 79 StrG · Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Perimeterbeiträge)

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten an die Baukosten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen insgesamt folgende Beiträge

a) bei Sammelstrassen: maximal 50 %;

b) bei Erschliessungsstrassen: maximal 90 %;

c) bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen: maximal 90 %;

d) bei separaten Wegen: maximal 20 %.

2. Die Gemeinde legt im Reglement die Beiträge fest.

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