731.11
STRG
CH-AR
Art. 76 Strassengesetz (StrG) - Beiträge Dritter
6. Abschnitt: Kostentragung - II. Kantonsstrassen
Art. 76 StrG · Beiträge Dritter
1. Haben Bauten und Anlagen, wie Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie Umschlagplätze des Schwerverkehrs, ein grosses Verkehrsaufkommen zur Folge, kann der Kanton Beiträge an die Baukosten von Kantonsstrassen erheben, wenn die Verkehrsanlage überwiegend im Interesse eines Dritten erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben wird.
2. Bei Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen können die dadurch entstehenden Kosten des Unterhalts ganz oder teilweise den Verursachern überbunden werden.