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731.11 STRG CH-AR

Art. 75 Strassengesetz (StrG) - Beiträge der Gemeinden

6. Abschnitt: Kostentragung - II. Kantonsstrassen
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Art. 75 StrG · Beiträge der Gemeinden

1. Die Gemeinden leisten an die Baukosten von Bauvorhaben nach Art. 23 Abs. 1 an Kantonsstrassen folgende Beiträge

a) bei Strecken innerorts mit zwei Trottoirs: 25 %;

b) bei Strecken innerorts mit einem Trottoir: 20 %;

c) bei Strecken innerorts ohne Trottoir: 5 %;

d) bei Strecken ausserorts mit zwei Trottoirs: 20 %;

e) bei Strecken ausserorts mit einem Trottoir: 15 %;

f) bei Strecken ausserorts ohne Trottoir: 5 %;

g) bei Beleuchtungsanlagen: 50 %;

2. Fallen beim Bau von Hochleistungsstrassen sowie Kunstbauten die Kosten aussergewöhnlich hoch aus, kann der Gemeindebeitrag durch die zuständige kantonale Behörde nach Art. 34 reduziert werden.

3. Für die Baukosten von Verkehrsknoten (Kreuzungen, Kreisel) sowie Postauto- und Bushaltebuchten gilt Abs. 1 sinngemäss.

4. Die Baukosten bei Strassenraumgestaltungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. c werden nach Interessenlage aufgeteilt.

5. Die Baukosten für Umweltschutzmassnahmen nach Art. 23 Abs. 1 lit. e trägt der Verursacher.

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