Art. 72 Strassengesetz (StrG)
Art. 72 StrG
1. Das Anbringen und die Änderung von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes, von Betriebswegweisern, Hotelwegweisern und touristischen Signalisationen sowie von Verkehrsspiegeln bedarf einer Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung.
2. Bei Strassenreklamen im Sichtbereich von Kantonsstrassen ist zusätzlich die Bewilligung des Tiefbauamtes erforderlich.
3. Für die Anwendung der Bestimmungen über Strassenreklamen nach der eidgenössischen Signalisationsverordnung erlässt das Departement Bau und Volkswirtschaft in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Richtlinien über Strassenreklamen für das ganze Kantonsgebiet.
4. In Ortsbildschutzzonen und an Schutzobjekten können Strassenreklamen beschränkt oder untersagt werden, wenn diese dem Schutzzweck entgegenstehen.
5. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten von Signalen, Verkehrsspiegeln und besonderen Wegweisern, welche auf ihr Begehren angebracht werden und überwiegend ihrem Grundstück dienen.