731.11
STRG
CH-AR
Art. 71 Strassengesetz (StrG) - Anschluss- und Benützungsgebühren
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - VI. Entwässerung
Art. 71 StrG · Anschluss- und Benützungsgebühren
1. Für die Einleitung von Meteorwasser von anstossenden Grundstücken in die Strassenentwässerungsanlagen des Kantons sind Anschluss- und Benützungsgebühren zu bezahlen.
2. Die Gemeinden erheben für den Kanton die Anschluss- und Benützungsgebühren nach den Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes und den kommunalen Abwasserreglementen. Die Gemeinde erstattet dem Kanton die Gebühren gegen angemessene Aufwandsentschädigung.
3. Für die Einleitung von Meteorwasser von öffentlichen Strassen des Kantons oder der Gemeinden in die Abwasseranlagen eines anderen Gemeinwesens werden keine Gebühren erhoben.