Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.11 STRG CH-AR

Art. 70 Strassengesetz (StrG) - Bewilligungspflicht

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - VI. Entwässerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 StrG · Bewilligungspflicht

1. Das Ableiten von Meteorwasser von anstossenden Grundstücken auf die Strasse oder in die Strassenentwässerungsanlage bedarf einer Bewilligung.

2. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde.

← Art. 69 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 71 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →