731.11
STRG
CH-AR
Art. 70 Strassengesetz (StrG) - Bewilligungspflicht
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - VI. Entwässerung
Art. 70 StrG · Bewilligungspflicht
1. Das Ableiten von Meteorwasser von anstossenden Grundstücken auf die Strasse oder in die Strassenentwässerungsanlage bedarf einer Bewilligung.
2. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde.