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731.11 STRG CH-AR

Art. 69 Strassengesetz (StrG) - Verbesserung, Beschränkungen und Aufhebung

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - V. Zufahrten, Zugänge und Strasseneinmündungen
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Art. 69 StrG · Verbesserung, Beschränkungen und Aufhebung

1. Bei unübersichtlichen oder gefährlichen Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen kann die zuständige Behörde die Anstösser verpflichten, die Übersichtlichkeit durch angemessene Massnahmen zu verbessern.

2. Private Zufahrten und Zugänge sowie Strasseneinmündungen können nachträglich beschränkt oder aufgehoben werden, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert oder eine andere Erschliessung sicherer ist. Die Aufhebung bestehender Zugänge, Zufahrten und Strasseneinmündungen ohne Ersatzmöglichkeit darf nur aus wichtigen Gründen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen.

3. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, so ist das Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz durchzuführen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

OG O4V 22 23 · ar (Art. 69 Abs. 2 StrG)
Property Owner's Appeal Against Cantonal Road Expropriation Dismissed
Cited in the reasoning regarding the potential lifting of the agricultural access road.
OG O4V 22 23 · ar (Art. 69 StrG)
Property Owner's Appeal Against Cantonal Road Expropriation Dismissed
Cited in the reasoning regarding the legal basis for restricting the agricultural access road.
OG ARGVP 2012 3585 · ar (Art. 69 Abs. 2 StrG)
Appeal Dismissal for Lack of Grounds; Remand on Obstructed Access Rights
The court instructs the Municipal Council to consider this provision when evaluating the request under Art. 67 Abs. 6 StrG.