731.11
STRG
CH-AR
Art. 68 Strassengesetz (StrG) - Anpassungspflicht
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - V. Zufahrten, Zugänge und Strasseneinmündungen
Art. 68 StrG · Anpassungspflicht
1. Wird ein bestehender Anschluss an eine öffentliche Strasse durch Neubauten oder Nutzungsänderungen wesentlich mehr belastet, kann die zuständige Behörde vom Bewilligungsnehmer verlangen, dass er den Anschluss auf eigene Kosten an die geänderten Verhältnisse anpasst.
2. Können sich der Bewilligungsnehmer und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Anpassung des Anschlusses nicht einigen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsnehmer das Enteignungsrecht zum Erwerb des Bodens und der Rechte einräumen, die zur Anpassung solcher Ausfahrten an die Anforderungen des Verkehrs benötigt werden.