Art. 67 Strassengesetz (StrG) - Bewilligungspflicht
Art. 67 StrG · Bewilligungspflicht
1. Die Erstellung oder die Änderung von privaten Zufahrten und Zugängen sowie Strasseneinmündungen in eine Strasse des Kantons oder der Gemeinde bedarf einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn eine bestehende Zufahrt oder Strasseneinmündung einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
2. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde. Sieht ein Strassenbauprojekt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse vor, ist vor der Projektgenehmigung die Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn Verkehrssicherheit sowie Sichtfelder gewährleistet sind und keine wesentliche Verkehrsbehinderung zu erwarten ist.
4. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Bewilligungsbehörde kann insbesondere Vorschriften über die Lage und Gestaltung der Zufahrt, des Zugangs oder der Strasseneinmündung machen.
5. Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage eines Baulinien-, Quartier- oder Gestaltungsplanes abhängig gemacht werden.
6. Um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder das notwendige Land zu Eigentum abzutreten. Kommt zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern keine Einigung über die Entschädigung zustande, wird diese auf Begehren durch das Obergericht nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung festgesetzt.