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731.11 STRG CH-AR

Art. 65 Strassengesetz (StrG) - Sichtfeld

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - IV. Sichtfeld und Lichtraumprofil
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Art. 65 StrG · Sichtfeld

1. Das Sichtfeld umfasst den Bereich, in dem die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer aus Gründen der Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist. Massgebend sind die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute und die Strassenverkehrsgesetzgebung.

2. Ungeachtet der gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften oder Baulinien dürfen Bauten und Anlagen weder erstellt noch geändert werden, sofern dadurch die erforderlichen Sichtverhältnisse der Strassenbenützer beeinträchtigt werden. Für Pflanzen gilt diese Bestimmung sinngemäss.

3. Wer um Bewilligungen nach diesem Gesetz nachsucht, hat das erforderliche Sichtfeld nachzuweisen. Sofern das Sichtfeld Nachbargrundstücke betrifft, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die schriftliche Erklärung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Freihaltung des Sichtfeldes und die Zustimmung zur Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung beizubringen. Das Sichtfeld ist auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auf den betroffenen Grundstücken als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken zu lassen.

4. Aus Gründen der Verkehrssicherheit können bei Kreuzungen, in Kurven, bei Zufahrten und Strasseneinmündungen in einem Strassenbauprojekt, bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz oder durch Verfügung im Einzelfall Sichtfelder auf das angrenzende Land gelegt werden.

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