Art. 64 Strassengesetz (StrG) - Rechtswirkungen
Art. 64 StrG · Rechtswirkungen
1. An bestehenden Bauten und Anlagen im Bereich einer Baulinie dürfen nur die zum Unterhalt und zu einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Weitergehende bauliche Änderungen können nur bewilligt werden, wenn sie mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers verbunden werden. Die Auflage ist in diesem Fall auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2. Werden Bauten und Anlagen nach Abs. 1 freiwillig abgebrochen oder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört, hat ein Neubau den Baulinienabstand einzuhalten.
3. Ausnahmen von der Einhaltung der Baulinien richten sich sinngemäss nach Art. 61.
4. Wird ein Grundstück durch Baulinien so zerschnitten, dass die Überbauung der verbleibenden Grundstücksflächen verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird, kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verlangen, dass das gesamte Grundstück gegen Entschädigung übernommen wird. Übernahmepflichtig ist der Kanton bei den Kantonsstrassen und die Gemeinde bei den Gemeindestrassen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung aus materieller Enteignung gemäss Enteignungsgesetz, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Übernahme nicht verlangt.