731.11
STRG
CH-AR
Art. 63 Strassengesetz (StrG) - Erlass
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - III. Baulinien
Art. 63 StrG · Erlass
1. In Strassenbauprojektplänen oder in Sondernutzungsplänen (Baulinien-, Quartier- oder Gestaltungspläne) können von den gesetzlichen Strassenabständen abweichende Baulinien festgelegt werden.
2. Der Erlass und die Änderung von Sondernutzungsplänen durch die Gemeinde richtet sich nach dem Baugesetz.
3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt oder ändert Baulinienpläne entlang von Kantonsstrassen. Die Bestimmungen nach Art. 37 ff. gelten sinngemäss.