Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.11 STRG CH-AR

Art. 63 Strassengesetz (StrG) - Erlass

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - III. Baulinien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 StrG · Erlass

1. In Strassenbauprojektplänen oder in Sondernutzungsplänen (Baulinien-, Quartier- oder Gestaltungspläne) können von den gesetzlichen Strassenabständen abweichende Baulinien festgelegt werden.

2. Der Erlass und die Änderung von Sondernutzungsplänen durch die Gemeinde richtet sich nach dem Baugesetz.

3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt oder ändert Baulinienpläne entlang von Kantonsstrassen. Die Bestimmungen nach Art. 37 ff. gelten sinngemäss.

← Art. 62 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 64 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →