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731.11 STRG CH-AR

Art. 62 Strassengesetz (StrG) - Bestandes- und Erweiterungsgarantie

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - II. Strassenabstände
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Art. 62 StrG · Bestandes- und Erweiterungsgarantie

1. Für bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalten, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes über die Bestandesgarantie sinngemäss.

2. Werden Bauten und Anlagen nach Abs. 1 freiwillig abgebrochen oder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein Neubau den Strassenabstand einzuhalten hat.

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