731.11
STRG
CH-AR
Art. 62 Strassengesetz (StrG) - Bestandes- und Erweiterungsgarantie
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - II. Strassenabstände
Art. 62 StrG · Bestandes- und Erweiterungsgarantie
1. Für bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalten, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes über die Bestandesgarantie sinngemäss.
2. Werden Bauten und Anlagen nach Abs. 1 freiwillig abgebrochen oder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein Neubau den Strassenabstand einzuhalten hat.