Art. 61 Strassengesetz (StrG) - Ausnahmebewilligung
Art. 61 StrG · Ausnahmebewilligung
1. Ausnahmen von der Beachtung der Strassenabstandsvorschriften können bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den übrigen öffentlichen Strassen von der zuständigen Gemeindebehörde bewilligt werden, wenn
a) weder die Verkehrssicherheit noch der künftige Strassenbau beeinträchtigt wird;
b) Schutzgegenstände nach dem Baugesetz zu erhalten sind.
2. In jedem Fall dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen und keine weiteren öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb des Strassenabstandes können mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers verbunden werden. Die Ausnahmebewilligung ist in diesem Fall auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.