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731.11 STRG CH-AR

Art. 61 Strassengesetz (StrG) - Ausnahmebewilligung

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - II. Strassenabstände
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Art. 61 StrG · Ausnahmebewilligung

1. Ausnahmen von der Beachtung der Strassenabstandsvorschriften können bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den übrigen öffentlichen Strassen von der zuständigen Gemeindebehörde bewilligt werden, wenn

a) weder die Verkehrssicherheit noch der künftige Strassenbau beeinträchtigt wird;

b) Schutzgegenstände nach dem Baugesetz zu erhalten sind.

2. In jedem Fall dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen und keine weiteren öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3. Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb des Strassenabstandes können mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers verbunden werden. Die Ausnahmebewilligung ist in diesem Fall auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltung ARGVP 2014 1526 · ar (Art. 73 ff. des Gesetzes über die Staatsstrassen (heute Art. 61 StrG))
Property Setback Violation and Voided Solar Installation Permits
Cited as the basis for the authority of the Building Permit Commission to grant deviations from road setbacks.