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731.11 STRG CH-AR

Art. 60 Strassengesetz (StrG) - Keine Abstände

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - II. Strassenabstände
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Art. 60 StrG · Keine Abstände

1. Keine Abstände gelten für

a) Bauten, die dem öffentlichen Verkehr dienen;

b) Anlagen, die dem privaten und öffentlichen Verkehr dienen;

c) Bäume und andere Pflanzen, die der Gestaltung des Strassenraums dienen und Bestandteil der Strassenanlage gemäss Art. 10 sind, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

2. Entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen innerorts können Einfriedungen und Stützmauern an den Rand dieser Anlagen gestellt werden, soweit weder die Verkehrssicherheit noch andere öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Für Hecken gilt diese Bestimmung sinngemäss. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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