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731.11 STRG CH-AR

Art. 59 Strassengesetz (StrG) - Besondere Strassenabstände

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - II. Strassenabstände
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Art. 59 StrG · Besondere Strassenabstände

1. Für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten sowie kleinere Anlagen bis 2 m Höhe beträgt der Strassenabstand 2 m, soweit weder die Verkehrsübersicht noch andere öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

2. Sind Einfahrtsöffnungen zu Garagen und dergleichen gegen die Strasse hin gerichtet, ist ein Vorplatz von mindestens 6 m Tiefe anzulegen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflächen zu beanspruchen. Die Gemeinden können durch Reglement kleinere Vorplatztiefen festlegen.

3. Vorbauten wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone und dergleichen entlang von Kantonsstrassen dürfen bis maximal 1 m, Vortreppen bis 1.50 m in den Strassenabstand oder die Baulinie hineinragen.

4. Für Bauten und Anlagen mit grossem Zubringerverkehr können im Einzelfall grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltung ARGVP 2014 1526 · ar (Art. 59 StrG)
Property Setback Violation and Voided Solar Installation Permits
Cited by the administrative body regarding the applicability of road setbacks, although ultimately deemed not yet applicable.