Art. 59 Strassengesetz (StrG) - Besondere Strassenabstände
Art. 59 StrG · Besondere Strassenabstände
1. Für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten sowie kleinere Anlagen bis 2 m Höhe beträgt der Strassenabstand 2 m, soweit weder die Verkehrsübersicht noch andere öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
2. Sind Einfahrtsöffnungen zu Garagen und dergleichen gegen die Strasse hin gerichtet, ist ein Vorplatz von mindestens 6 m Tiefe anzulegen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflächen zu beanspruchen. Die Gemeinden können durch Reglement kleinere Vorplatztiefen festlegen.
3. Vorbauten wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone und dergleichen entlang von Kantonsstrassen dürfen bis maximal 1 m, Vortreppen bis 1.50 m in den Strassenabstand oder die Baulinie hineinragen.
4. Für Bauten und Anlagen mit grossem Zubringerverkehr können im Einzelfall grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden.