Art. 58 Strassengesetz (StrG) - Ordentliche Strassenabstände
Art. 58 StrG · Ordentliche Strassenabstände
1. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, gelten folgende Strassenabstände für
a) Bauten und Anlagen
1. 6 m an Kantonsstrassen ausserorts;
2. 5 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammelstrassen;
3. 4 m an Erschliessungsstrassen;
4. 3 m an Wegen;
b) hochstämmige Bäume sowie Bäume in Wäldern
1. 5 m an Kantonsstrassen ausserorts;
2. 3 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammel- und Erschliessungsstrassen;
3. 2 m an Wegen innerhalb der Bauzone;
c) Hecken, Zierbäume, Sträucher und dergleichen: 1 m, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe; Hecken müssen so zurückgeschnitten werden, dass sie zum Fahrbahn- resp. Trottoirrand einen Abstand von 0.50 m einhalten;
d) Einfriedungen wie Mauern, Zäune und dergleichen
1. 0.80 m an Kantonsstrassen ausserorts, über 0.90 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe;
2. 0.50 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammel- und Erschliessungsstrassen, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe;
e) Stützmauern und Böschungen: 0.50 m;
f) Ablagerungen wie Baumaterialien, Holz und dergleichen: 1 m, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
2. Die Gemeinden können durch Reglement für Gemeindestrassen und öffentliche Strassen im privaten Eigentum kleinere oder grössere Strassenabstände festlegen.