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731.11 STRG CH-AR

Art. 57 Strassengesetz (StrG) - Begriff und Messweise

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - II. Strassenabstände
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Art. 57 StrG · Begriff und Messweise

1. Der Strassenabstand ist der Mindestabstand zur Strasse. Strassenabstandsvorschriften gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.

2. Die Abstände werden bei Strassen ab Fahrbahnrand gemessen.

3. Entlang von Strassen mit Trottoirs, Geh- oder Radwegen gelten die Abstände nach Art. 58 Abs. 1 lit. c-f ab dem Rand dieser Anlagen.

4. Bei Bäumen und übrigen Pflanzen gelten die Abstände bis zur Stockmitte.

5. Höhen werden vom Niveau des Fahrbahnrandes bzw. des Trottoir-, Geh- oder Radwegrandes gemessen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltung ARGVP 2015 1544 · ar (Art. 57 Abs. 3 StrG)
Agricultural Building Use and Communal Road Approval
Cited as the basis allowing municipalities to delegate servicing tasks to associations like 'Flurgenossenschaften'.