731.11
STRG
CH-AR
Art. 56 Strassengesetz (StrG) - Beeinträchtigungen durch Strassenbau und -unterhalt
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 56 StrG · Beeinträchtigungen durch Strassenbau und -unterhalt
1. Die Gemeinwesen haften für Schäden, die beim Strassenbau und Strassenunterhalt an den anstossenden Grundstücken entstehen.
2. Beeinträchtigungen wie Wohn- und Geschäftserschwernisse infolge Lärms, Erschütterung, Staubeinwirkung, erschwerter Zugangsverhältnisse, Verkehrsumleitungen, Strassensperrungen und dergleichen sind von den Anstössern grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.
3. Es sind alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um übermässige Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu vermeiden.