731.11
STRG
CH-AR
Art. 55 Strassengesetz (StrG) - Anpassungsarbeiten
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 55 StrG · Anpassungsarbeiten
1. Werden öffentliche Strassen gebaut oder baulich verändert, hat die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer die notwendigen Anpassungen an den anstossenden Grundstücken auf eigene Kosten auszuführen.
2. Erwächst einem anstossenden Grundstück aus den Anpassungsarbeiten oder aus der Strassenanlage, welche die Anpassung bedingt, ein wesentlicher Vorteil, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer an die Anpassungskosten einen angemessenen Beitrag zu leisten.
3. Führen bauliche Veränderungen auf anstossenden Grundstücken zu Anpassungen an öffentlichen Strassen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Anpassungskosten zu tragen.