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731.11 STRG CH-AR

Art. 54 Strassengesetz (StrG) - Verbot von Beeinträchtigungen

5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 54 StrG · Verbot von Beeinträchtigungen

1. Einrichtungen entlang von Strassen, welche die Strasse oder die Verkehrssicherheit gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere Bauten und Anlagen, Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen, sind untersagt.

2. Schnee und Eis dürfen von anstossenden Grundstücken nicht auf die Strassenanlage geworfen oder darauf abgelagert werden. Wo eine solche Ablagerung unumgänglich ist, hat der Verursacher für die unverzügliche Räumung der Strasse zu sorgen.

3. Einrichtungen entlang von Strassen müssen so instand gehalten und gepflegt werden, dass von ihnen keine Nachteile und Gefahren für die Strasse und den Verkehr ausgehen. Insbesondere sind Pflanzen rechtzeitig zurückzuschneiden und Bäume oder Äste zu beseitigen, wenn sie das Lichtraumprofil beeinträchtigen oder auf die Strasse stürzen könnten.

4. Wer eine Beeinträchtigung verursacht, hat die zu deren Behebung erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Kommt der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, ist die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.

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