731.11
STRG
CH-AR
Art. 53 Strassengesetz (StrG) - Schutzmassnahmen
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 StrG · Schutzmassnahmen
1. Zum Schutz der Strassen, ihrer Umgebung und des Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen von Naturereignissen wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Erdrutschen und Überschwemmungen, können ausserhalb des Strassengrundstückes alle erforderlichen Bauten und Anlagen erstellt, unterhalten und betrieben werden.
2. Bei unmittelbar drohender Gefahr können die erforderlichen Bauten und Anlagen ohne Projektauflage erstellt werden.
3. Erwachsen Dritten Vorteile aus Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, können sie zu Beitragsleistungen an die Erstellungs- und Unterhaltskosten verpflichtet werden.
4. Im Übrigen gelten Art. 52 Abs. 3 und 4 sinngemäss.