Art. 52 Strassengesetz (StrG) - Duldungspflichten der Anstösser
Art. 52 StrG · Duldungspflichten der Anstösser
1. Anstossende Grundstücke können beansprucht werden für
a) die Aufnahme des von der Strasse natürlich abfliessenden, nicht gesammelten Meteorwassers;
b) die Ab- und Durchleitung des aus Strassenentwässerungsanlagen stammenden Meteorwassers;
c) das Anbringen von Signalen und anderen Einrichtungen zur Führung und Sicherheit des Verkehrs;
d) Bäume und Sträucher, die aufgrund gestalterischer oder verkehrsberuhigender Massnahmen entlang dem Strassenrand gepflanzt werden;
e) Massnahmen an Strassen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz;
f) Massnahmen zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr.
2. Anstossende Grundstücke sowie öffentliche und private Strassen können vorübergehend in Anspruch genommen werden für
a) Massnahmen zur Vorbereitung von Planung und Projektierung wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Vermessungen, Sondierungen und Visierung;
b) Bau- und Unterhaltsmassnahmen, Bauinstallationen, Materialablagerungen, die Erstellung von Umfahrungsstrecken, Zufahrtswegen und dergleichen sowie den Bauverkehr zu Strassenbaustellen;
c) Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs wie vorübergehende Verkehrsumleitungen bei Strassensperrungen und Strassenunterbrechungen;
d) die Schneeräumung und -ablagerung sowie Schneeschutzvorrichtungen.
3. Grundeigentum ist schonend zu beanspruchen. Die Anstösser sind vorgängig zu benachrichtigen, sofern dies zweckmässig und zeitlich möglich ist. Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen.
4. Schäden und wesentliche Beeinträchtigungen sind vom Verursacher zu entschädigen. Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht einigen, werden die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes sinngemäss angewandt.
5. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.