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731.11 STRG CH-AR

Art. 49 Strassengesetz (StrG) - Zuständigkeiten a) Kanton

4. Abschnitt: Strassenunterhalt
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Art. 49 StrG · Zuständigkeiten a) Kanton

1. Die Kantonsstrassen werden vorbehältlich Art. 50 Abs. 2 durch den Kanton unterhalten.

2. Ausserdem besorgt der Kanton entlang von Kantonsstrassen

a) die Instandstellung von berg- und talseitigen Rutschungen, die weder auf mangelhaften Unterhalt durch die Anstösser noch auf bauliche Massnahmen oder Bodenveränderungen zurückzuführen sind, soweit für den Bestand der Strasse eine unmittelbare Gefährdung besteht;

b) den baulichen Unterhalt von Böschungen, Mauern und Auskragungen an Trottoirs, Geh- und Radwegen im Eigentum der Gemeinden.

3. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

4. Der Kanton kann den Unterhalt einzelner Strecken der Kantonsstrassen ganz oder teilweise an Gemeinden oder Dritte übertragen sowie den Unterhalt von Strassen im Eigentum der Gemeinden oder Dritter ganz oder teilweise übernehmen. Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -umfang sowie die Entschädigung, sind durch Vereinbarung zu regeln.

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