731.11
STRG
CH-AR
Art. 48 Strassengesetz (StrG) - c) Beleuchtung
4. Abschnitt: Strassenunterhalt
Art. 48 StrG · c) Beleuchtung
1. Öffentliche Strassen sind innerorts, bei Strecken ausserorts mit erheblichem Fussgängerverkehr sowie bei wichtigen Verkehrsknoten in der Regel angemessen zu beleuchten. Dabei sind namentlich die Belange der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen.