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731.11 STRG CH-AR

Art. 47 Strassengesetz (StrG) - b) Winterdienst

4. Abschnitt: Strassenunterhalt
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Art. 47 StrG · b) Winterdienst

1. Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, die Schneeabfuhr, die Glättebekämpfung, den Schutz der Strasse vor Schneeverwehungen und die besondere Markierung der Strassenränder. Er erfolgt nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten und soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist.

2. Die zuständige Behörde legt fest, welche Strassen auch im Winter offen gehalten werden.

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