Art. 46 Strassengesetz (StrG) - Umfang des Strassenunterhalts a) Im Allgemeinen
Art. 46 StrG · Umfang des Strassenunterhalts a) Im Allgemeinen
1. Der Strassenunterhalt umfasst den betrieblichen und den baulichen Unterhalt.
2. Der betriebliche Unterhalt umfasst die zum Betrieb der Strassen erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören namentlich die Reinigung, der Winterdienst, der Betrieb der Beleuchtung, die Behebung kleinerer Schäden, die Pflege der Grünflächen im Eigentum des Gemeinwesens, das Anbringen und Erneuern von Signalen und Markierungen, der sicherheitsrelevante Unterhalt im Strassenabstandsbereich inklusive Lichtraumprofil in Wäldern sowie die Wiederherstellung der Strassen nach ausserordentlichen Ereignissen.
3. Der bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen zur Erhaltung der Strassen. Dazu gehören namentlich die Behebung grösserer Schäden einschliesslich Elementarschäden, die Instandstellung, Erneuerung und Verbesserung des Strassenkörpers, der Entwässerungsanlagen, der Kunstbauten und Verkehrsregelungsanlagen.