731.11
STRG
CH-AR
Art. 45 Strassengesetz (StrG) - Baubeginn
3. Abschnitt: Strassenbau - V. Landerwerb und Baubeginn
Art. 45 StrG · Baubeginn
1. Mit dem Bau darf begonnen werden, wenn
a) das Projekt rechtskräftig ist,
b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder die Abtretungspflichtigen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben,
c) die Perimeterbeitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Perimeterplan in Kenntnis gesetzt sind und
d) der Kreditbeschluss vorliegt.
2. Die zuständigen Behörden nach Art. 34 und 35 können für unbestrittene Bestandteile des Strassenbauprojektes den vorzeitigen Baubeginn gestatten, soweit damit die umstrittenen Bestandteile nicht präjudiziert werden und nur noch finanzielle Fragen offen sind.