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731.11 STRG CH-AR

Art. 44 Strassengesetz (StrG) - Landerwerb

3. Abschnitt: Strassenbau - V. Landerwerb und Baubeginn
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Art. 44 StrG · Landerwerb

1. Das für den Strassenbau benötigte Land sowie die übrigen Rechte sind in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben.

2. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, ist das Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz durchzuführen.

3. Die Landumlegung kann bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen vom Gemeinderat angeordnet werden. Für das Landumlegungsverfahren sind die Bestimmungen des Baugesetzes sinngemäss anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG ARGVP 2016 3676 · ar (Art. 44 StrG)
Road Redesign Paving and Noise Protection Dispute
Cited as the provision governing the acquisition of land and rights needed for road construction.