Art. 43 Strassengesetz (StrG) - Enteignungsrecht, Übernahmepflicht
Art. 43 StrG · Enteignungsrecht, Übernahmepflicht
1. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Planauflageverfahrens wird dem Gemeinwesen das Enteignungsrecht für das benötigte Land sowie die übrigen Rechte erteilt. Das Enteignungsgesetz wird angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Das Enteignungsrecht steht bei Kantonsstrassen dem Kanton, bei Gemeindestrassen der Gemeinde zu. Der Gemeinderat kann dieses Recht auch privaten Erstellern öffentlicher Strassen einräumen.
3. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nach Ablauf von zehn Jahren seit der öffentlichen Auflage des Strassenbauprojektes bzw. des Baulinienplans verlangen, dass das Gemeinwesen die privaten Rechte, die für die Ausführung des Projektes benötigt werden, erwirbt, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.