Art. 42 Strassengesetz (StrG) - Koordinationspflicht
Art. 42 StrG · Koordinationspflicht
1. Das Planauflageverfahren ist mit allfälligen weiteren Verfahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts, insbesondere des Baugesetzes, sowie der Bundesgesetzgebung, insbesondere der Gesetzgebung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, formell und materiell zu koordinieren.
2. Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, eröffnet die zuständige Behörde nach Art. 34 und 35 zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler oder kommunaler Behörden und trifft die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen.
3. Über Koordinationskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft abschliessend.