Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.11 STRG CH-AR

Art. 41 Strassengesetz (StrG) - Änderung oder Aufhebung des Projektes

3. Abschnitt: Strassenbau - IV. Planauflageverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 StrG · Änderung oder Aufhebung des Projektes

1. Das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. ist erneut durchzuführen, wenn das aufgelegte Projekt wesentlich geändert oder wesentlich ergänzt wird.

2. Ist die Projektänderung unbedeutend, werden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte mit schriftlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 20 Tagen in Kenntnis gesetzt. Auf die persönliche Anzeige kann verzichtet werden, falls die Betroffenen der Projektänderung schriftlich zugestimmt haben.

3. Haben sich die Verhältnisse seit der Bewilligung des Projektes erheblich geändert, ist das bewilligte Projekt zu überprüfen und im Planauflageverfahren durch die erlassende Behörde nötigenfalls anzupassen oder aufzuheben.

← Art. 40 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 42 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →