731.11
STRG
CH-AR
Art. 41 Strassengesetz (StrG) - Änderung oder Aufhebung des Projektes
3. Abschnitt: Strassenbau - IV. Planauflageverfahren
Art. 41 StrG · Änderung oder Aufhebung des Projektes
1. Das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. ist erneut durchzuführen, wenn das aufgelegte Projekt wesentlich geändert oder wesentlich ergänzt wird.
2. Ist die Projektänderung unbedeutend, werden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte mit schriftlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 20 Tagen in Kenntnis gesetzt. Auf die persönliche Anzeige kann verzichtet werden, falls die Betroffenen der Projektänderung schriftlich zugestimmt haben.
3. Haben sich die Verhältnisse seit der Bewilligung des Projektes erheblich geändert, ist das bewilligte Projekt zu überprüfen und im Planauflageverfahren durch die erlassende Behörde nötigenfalls anzupassen oder aufzuheben.