731.11
STRG
CH-AR
Art. 40 Strassengesetz (StrG) - Einspracheverfahren
3. Abschnitt: Strassenbau - IV. Planauflageverfahren
Art. 40 StrG · Einspracheverfahren
1. Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, versucht die zuständige Behörde, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständigen.
2. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet die zuständige Behörde nach Art. 34 und 35 über die Einsprache gleichzeitig mit allfälligen Projektänderungen.
3. Die Bereinigung von allfälligen Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten privaten Rechte, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben, erfolgt im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz.