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731.11 STRG CH-AR

Art. 4 Strassengesetz (StrG) - Zuständigkeiten a) Im Allgemeinen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 StrG · Zuständigkeiten a) Im Allgemeinen

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Es kann zur korrekten, einheitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen.

3. Das Tiefbauamt vollzieht dieses Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

4. Der Gemeinderat vollzieht die den Gemeinden übertragenen Aufgaben, soweit durch kommunales Reglement keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihm obliegt die Aufsicht über die Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum.

5. Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Zuständigkeiten.

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