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731.11 STRG CH-AR

Art. 37 Strassengesetz (StrG) - Öffentliche Auflage, Anzeige und Visierung

3. Abschnitt: Strassenbau - IV. Planauflageverfahren
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Art. 37 StrG · Öffentliche Auflage, Anzeige und Visierung

1. Das Strassenbauprojekt ist während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen.

2. Direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind schriftlich von der öffentlichen Auflage zu benachrichtigen.

3. Wer private Rechte abtreten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.

4. Wer Perimeterbeiträge leisten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Perimeterbeitragsplan in Kenntnis gesetzt.

5. Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage ist das Projekt, wo technisch möglich, zu visieren oder zu markieren. Bei kleinen und unbedeutenden Projekten kann auf die Visierung verzichtet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

OG ARGVP 2016 3676 · ar (Art. 37 Abs. 3 StrG)
Road Redesign Paving and Noise Protection Dispute
Cited in relation to the requirement for a personal notice to initiate expropriation proceedings.
O4V 23 21 ARGVP 2024 · ar (Art. 37 ff. StrG)
Footpath Revocation Procedure Governed by Road Legislation, Not Federal Trails Act
The court mandates that the annulment of the public footpath must follow the objection procedure stipulated in these articles, as the dedication was governed by the Road Act.