Art. 37 Strassengesetz (StrG) - Öffentliche Auflage, Anzeige und Visierung
Art. 37 StrG · Öffentliche Auflage, Anzeige und Visierung
1. Das Strassenbauprojekt ist während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen.
2. Direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind schriftlich von der öffentlichen Auflage zu benachrichtigen.
3. Wer private Rechte abtreten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
4. Wer Perimeterbeiträge leisten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Perimeterbeitragsplan in Kenntnis gesetzt.
5. Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage ist das Projekt, wo technisch möglich, zu visieren oder zu markieren. Bei kleinen und unbedeutenden Projekten kann auf die Visierung verzichtet werden.