Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.11 STRG CH-AR

Art. 36 Strassengesetz (StrG) - Grundsätze

3. Abschnitt: Strassenbau - IV. Planauflageverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 StrG · Grundsätze

1. Für Strassenbauprojekte wird das Planauflageverfahren durchgeführt.

2. Bei öffentlichen Strassen im privaten Eigentum kann anstelle des Planauflageverfahrens das Baubewilligungsverfahren nach dem Baugesetz durchgeführt werden, wenn alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auf deren Land die Strasse gebaut werden soll, dem Projekt zustimmen.

3. Die Projektgenehmigung durch die Gemeinde setzt die Zustimmung aller betroffenen kantonalen Amtsstellen voraus. Die besonderen Zuständigkeiten bestimmen sich nach diesem Gesetz sowie der Spezialgesetzgebung, insbesondere jener über die Raumplanung und das Baurecht, die Fuss- und Wanderwege, den Gewässerschutz, den Umweltschutz, den Wasserbau oder das Forstwesen.

← Art. 35 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 37 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG ARGVP 2016 3676 · ar (Art. 36 Abs. 2 StrG)
Road Redesign Paving and Noise Protection Dispute
Cited analogously to require the consent of all landowners for the change of surfacing on public roads in private ownership.