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731.11 STRG CH-AR

Art. 35 Strassengesetz (StrG) - b) Gemeindestrassen

3. Abschnitt: Strassenbau - III. Projektierung
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Art. 35 StrG · b) Gemeindestrassen

1. Strassenbauprojekte der Gemeinde beschliesst die zuständige Gemeindebehörde unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach kommunalem Recht zuständigen Organs.

2. Sind mehrere Gemeinden am Bau einer Strasse beteiligt und können sie sich nicht einigen, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.

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