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731.11 STRG CH-AR

Art. 34 Strassengesetz (StrG) - Beschluss a) Kantonsstrassen

3. Abschnitt: Strassenbau - III. Projektierung
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Art. 34 StrG · Beschluss a) Kantonsstrassen

1. Strassenbauprojekte des Kantons beschliesst der Regierungsrat. Der Projektbeschluss ergeht unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach kantonalem Recht zuständigen Organs.

2. Bei Strassenbauprojekten von untergeordneter Bedeutung liegt diese Zuständigkeit beim Departement Bau und Volkswirtschaft.

3. Mit dem Projektbeschluss wird die Freigabe zur öffentlichen Auflage erteilt.

4. Bei Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Umweltschutzgesetzes unterliegen, prüft die zuständige Behörde mit dem Projektbeschluss gleichzeitig die Umweltverträglichkeit.

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