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731.11 STRG CH-AR

Art. 33 Strassengesetz (StrG) - Vernehmlassungsverfahren

3. Abschnitt: Strassenbau - III. Projektierung
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Art. 33 StrG · Vernehmlassungsverfahren

1. Neubau-, Ausbau- und Gesamterneuerungsprojekte des Kantons sind den betroffenen Gemeinden, der Kantonspolizei sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen zur Vernehmlassung zuzustellen.

2. Strassenbauprojekte der Gemeinden sind der Kantonspolizei sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen und Nachbargemeinden zur Vernehmlassung zuzustellen.

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